Yve1809 hat geschrieben:....also das ist jetzt alles ganz schön kompliziert und die EBV Karte kriegt man eigentlich nicht mehr ohne Fahrgestellnummer...
Das ist eigentlich überhaupt nicht kompliziert und das Kurzzeitkennzeichen ist nach den neuen Regeln total überflüssig geworden.
Du kannst nach §10 Abs.4 FZV mit ungestempelten Kennzeichen zum TÜV, zum Wiegen und zur Werkstatt (wenn nötig) fahren.
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Vorher muss allerdings ein Kennzeichen von der Zulassungsstelle zugeteilt worden sein. Ich habe das schon einige Male so gemacht. Die haben zwar dumm geguckt auf der Zulassungsstelle, aber meine Kennzeichenzuteilung habe ich immer bekommen. Bei der Beantragung der EVB-Nummer solltest du allerdings nachfragen, ob Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen mitversichert sind. Bei mir waren sie das automatisch immer.
EVB-Nummer kriegt man auch ohne Fahrgestellnr., allerdings sollte dein Anhänger schon eine Nummer haben, selbst wenn er aus NL kommt.